AGB Einkauf: Einkaufsbedingungen der Motec

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Motec GmbH

1. Geltungsbereich
Auf die gesamten Beziehungen der Motec GmbH in Hadamar („Motec“) mit dem Lieferanten, der Unternehmer ist, über den Bezug von beweglichen Sachen („Liefergegenstände") und Dienst- oder Werkleistungen („Leistungen“) finden ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zudem für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen mit dem Lieferanten. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit ausgeschlossen, auch wenn Motec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ist der Lieferant mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so hat er Motec unverzüglich mit einem gesonderten Schreiben hierüber zu informieren. Für diesen Fall behält sich Motec das Recht vor, den Auftrag zurückzuziehen.

2. Vertragsschluss, Leistungserbringung

(1) Maßgebend für den Umfang und die Art der Leistung ist allein der erteilte Auftrag. Der Lieferant wird Motec nach Erhalt des Auftrags innerhalb von zwei Arbeitstagen eine Auftragsbestätigung erteilen. Motec kann den Auftrag widerrufen, wenn der Lieferant den Auftrag nicht binnen einer Woche nach Eingang schriftlich angenommen oder vorbehaltlos ausgeführt hat.

(2) Die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung gegebenenfalls übermittelten Zeichnungen, Pläne o.ä. sind Bestandteil der Bestellung. Werden in der Bestellung, den evtl. dazugehörigen Zeichnungen, Plänen o.ä. keine bestimmten, genau bezeichneten Materialien oder Fertigungsverfahren vorgeschrieben, haftet der Lieferant in vollem Umfang für die Auswahl der Materialien und das angewandte Produktionsverfahren.

(3) Der Lieferant hat Motec Änderungen der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für Motec erbrachten, gleichartigen Leistungen vor Fertigungsbeginn und vor Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Ebenso ist der Wechsel eines Nachunternehmers vorab aufzuzeigen. Solche Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Motec.

(4) Aufträge, Abrufe, Kündigungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen oder sonstige Erklärungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Mündliche oder fernmündliche Aufträge, Abrufe, Kündigungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen oder sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform durch Motec bestätigt werden.

(5) Auf allen Bestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigem Schriftwechsel muss die Bestellnummer von Motec einschließlich der Sachbearbeiter-Kennung klar ersichtlich sein.

(6) Motec ist berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die Erbringung der Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten nach Anmeldung zu kontrollieren.

3. Lieferbedingungen (Termine, Verzug, Eigentumsvorbehalt)

(1) Es gelten die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine. Diese Termine verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Erfüllungsort für Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von Motec.

(2) Der Lieferant hat Motec unverzüglich nach Erkennbarkeit über alle Umstände, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung schriftlich zu unterrichten.

(3) Die Lieferung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, frei Haus zur angegebenen Lieferadresse von Motec zu erfolgen.

(4) Teillieferungen sowie Leistungen vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungstermin sind nur zulässig, wenn Motec sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt. Einvernehmliche Teillieferungen sowie Leistungen vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungstermin haben keinen Einfluss auf vereinbarte Zahlungsziele und -fristen.

(5) Im Falle des Lieferverzuges ist Motec berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettolieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Gesamtnettolieferwertes. Motec ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Etwaige gesetzliche Schadensersatzansprüche sind hiermit nicht abgegolten. Auch in der Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung liegt kein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche.

(6) Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und Motec zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt wird. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

4. Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr geht über mit Eingang der Lieferung „frei Haus“, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von Motec benannten Lieferadresse über.

(2) Die Abnahme von Werkleistungen findet, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der Liefer- oder Leistungsadresse statt und bedarf der Ausstellung einer Bescheinigung durch Motec in Textform. Eine konkludente oder fiktive Abnahme wird ausgeschlossen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der vereinbarte Preis ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ein Höchstpreis, der Verpackung, Lieferung, Versicherung, sonstige Nebenkosten und Steuern einschließt. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen der Bestellung und der Bezahlung der Rechnung kommen Motec zugute.

(2) Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Wahl von Motec innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei Motec, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung der Liefergegenstände oder Erbringung der Leistung. Die vorbehaltslose Zahlung des Rechnungsbetrages durch Motec beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Lieferanten als vertragsgemäß.

(3) Rechnungen müssen digital an die E-Mail Adresse invoice@motec-cameras.com versendet werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine postalische Zustellung akzeptabel.

(4) Motec stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.

(5) Die Aufrechnung des Lieferanten mit von Motec bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur insoweit befugt, als die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig oder durch Motec anerkannt sind. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Mängelhaftung, Gefahrenübergang, Verjährung, Untersuchungspflicht, Gewährleistungseinbehalt

(1) Der Lieferant wird die Liefergegenstände bzw. Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln und entsprechend dem Stand der Technik sowie den anwendbaren Sicherheitsvorschriften liefern bzw. erbringen. Sollte der Lieferant aufgrund einer Vorgabe von Motec vom Stand der Technik sowie den anwendbaren Sicherheitsvorschriften abweichen müssen, muss er Motec hierüber unverzüglich informieren.

(2) Die Gefahr geht erst mit dem Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle und Gegenzeichnung des Lieferscheins bzw. mit Abnahme, soweit diese erforderlich ist, auf Motec über.

(3) Motec hat erhaltene Liefergegenstände auf mögliche Fehler oder Qualitätsabweichungen zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung, verborgene Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.

(4) Die Mängelansprüche von Motec richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Annahme und Weiterverarbeitung von Ware, die mangelhaft ist oder bei der der Verdacht von Mängeln besteht, schließt Mängelhaftungsansprüche gegen den Lieferanten nicht aus, wenn Motec dem Lieferanten schriftlich mitteilt, dass Motec gezwungen ist diese Ware übergangsweise zunächst weiterzuverarbeiten, um eigene Lieferverpflichtungen gegenüber Kunden erfüllen zu können. Entstehen Motec in diesem Fall Kosten durch erhöhten Montageaufwand oder Reparatur- oder Verbesserungsarbeiten während der Weiterverarbeitung, wird der Lieferant diese Kosten auf Nachweis ersetzen.

(6) Die Mängelansprüche von Motec für Lieferungen und Leistungen verjähren, soweit diese entsprechend ihrer üblichen Verwendung für den Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, in fünf Jahren, im Übrigen in 36 Monaten beginnend mit Gefahrübergang. Für innerhalb der Verjährungsfrist reparierte oder nachgelieferte Produkte beginnt die Verjährungsfrist mit vollständig erbrachter Nacherfüllung erneut.

(7) Motec ist berechtigt, einen Sicherungseinbehalt von 5 % der Nettoauftragssumme für Mängelansprüche zu verlangen. Der Lieferant ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch die Stellung einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der Europäischen Union zugelassen ist, abzulösen. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Der Sicherungseinbehalt bzw. die zur Ablösung gestellte Bürgschaft wird auf schriftliches Verlangen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ausgezahlt bzw. zurückgegeben.

7. Richtlinien, Regularien

(1) Sämtliche gelieferten Waren müssen den RoHS, REACH und WEEE Richtlinien entsprechen. Sollten die Waren diesen Richtlinien nicht entsprechen, müssen entsprechende Vermerke auf allen Papieren (Lieferscheine, Rechnungen u. a.) deutlich sichtbar sein, sowie eine unverzügliche schriftliche Information über diese Umstände nach Feststellung dieser erfolgen.

(2) Sämtliche gelieferten Waren müssen vor ihrer Lieferung hinsichtlich der Regularien des Dodd-Frank-Act, der International Traffic in Arms Regulations (ITAR), sowie den Dual-Use Regularien überprüft worden sein. Sollte kein Vermerk auf allen Papieren ersichtlich sein, welcher besagt, dass die Waren nicht dem entsprechend geprüft worden sind, oder den genannten Regularien nicht entsprechen, gelten die Waren als dem entsprechend geprüft und als von diesen Regularien nicht betroffen.


8. Geheimhaltungsvereinbarung, Geheimhaltung

(1) Vor der Annahme von Zeichnungen, Plänen, Mustern, Werkzeugen o.ä. muss der Lieferant die Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure and Confidentiality Agreement (NDCA)) der Motec gegenzeichnen. Sollte ihm diese nicht bei der Kontaktaufnahme direkt von Motec übergeben worden sein, ist der Lieferant verpflichtet diese bei Motec einzufordern.

(2) Übergebene Zeichnungen, Pläne, Muster, Werkzeuge o.ä., an denen Eigentums- und Urheberrechte von Motec bestehen, dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht verbreitet oder zu anderen als den von Motec bestimmten Zwecken benutzt werden.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen von Motec, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen sowie vor deren Zugriff zu schützen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Informationen öffentlich bekannt geworden sind oder dem Lieferanten bei Vertragsschluss bereits bekannt waren, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war.

9. Haftung, Produkthaftung, Schutzrechtsverletzungen

(1) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Soweit der Lieferant einen Produkthaftungsschaden zu vertreten hat, ist er verpflichtet, Motec den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen, bzw. insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Motec aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.

(3) Im Rahmen seiner vorstehenden Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Motec oder seinem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Motec den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(4) Wird Motec oder sein Kunde aus Produkthaftung oder Mängeln von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant Motec von sämtlichen gegen Motec geltend gemachten Forderungen und Ansprüchen frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler bzw. Mangel der Produkte des Lieferanten verursacht wurde.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Liefergegenstände verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und Motec den Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) Soweit der Lieferant es zu vertreten hat, dass sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder vertragsgemäßer Nutzung seiner Leistungen eine Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergibt, haftet er und stellt Motec von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei.

(7) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten.

10. Ausführung von Arbeiten, Materialbeistellung, Ersatzteile

(1) Die Abtretung der sich aus der Bestellung ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Motec.

(2) Materialbeistellungen bleiben Eigentum von Motec und sind unentgeltlich mit der Sorgfalt, die der Lieferant in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von Motec zulässig.

(3) Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials durch den Lieferanten erfolgt für Motec. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Motec gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Motec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen von Motec zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für an Motec gelieferte Produkte für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(5) Beabsichtigt der Lieferant die Produktion von Ersatzteilen für die an Motec gelieferten Produkte einzustellen, wird er Motec dies unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilung muss mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion erfolgen.

11. Insolvenz, Übernahme

(1) Im Falle einer Insolvenz des Lieferanten, oder einer Übernahme des Lieferanten durch ein anderes Unternehmen, behält sich Motec sein Aussonderungsrecht vor, wonach sämtliche Zeichnungen, Pläne, Muster, Werkzeuge o.ä. Eigentum, welches sich im Besitz des Lieferanten befindet, Eigentum von Motec und nicht Bestandteil dessen Eigentums sind, und daher nicht der Insolvenzmasse, bzw. dem übernommenen Betriebseigentum zugerechnet werden dürfen, und auf Wunsch von Motec übergeben werden müssen.

(2) Sämtliche Daten, die der Lieferant im Auftrag von Motec oder nach eigenem Ermessen erstellt hat, und die zur Herstellung von kundenspezifischen Produkten und zur Erbringung von kundenspezifischen Leistungen für Motec genutzt werden, müssen im Falle einer Insolvenz oder einer Übernahme durch ein anderes Unternehmen, Motec zur Verfügung gestellt werden.

12. Verpackungsvorgaben, Kennzeichnung, Entsorgung

(1) Vereinbarte Verpackungsvorgaben sind zwingend einzuhalten. Grundsätzlich müssen Mehrwegverpackungen verwendet werden die gewährleisten, dass diese den logistischen Abläufen wie z.B. Transport, Lagerung, Stapelung o.ä. standhalten und die Ware nicht beschädigt wird. Sollte dies nicht möglich sein sind entsprechende Einwegverpackungen zu verwenden. Die Auswahl einer entsprechend geeigneten Verpackung obliegt dem Lieferanten.

(2) Allen Lieferungen ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem die Bestelldaten, sowie die Liefermenge und die genaue Warenbezeichnung ersichtlich sind. Des Weiteren sind die entsprechenden Beschriftungsanweisungen von Motec einzuhalten.

(3) Im Falle der Verwendung von Einwegverpackungen behält Motec sich vor gegebenenfalls anfallende Entsorgungskosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

13. Aufbewahrungspflicht, Vernichtungspflicht

(1) Der Lieferant ist verpflichtet sämtliche ihm übergebenen Zeichnungen, Pläne, Muster, Werkzeuge o.ä. unbeschränkt ordnungsgemäß aufzubewahren und als Eigentum von Motec zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet sie gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden zu Gunsten von Motec zu versichern und Motec das Bestehen der Versicherung nach Aufforderung nachzuweisen.

(2) Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ist der Lieferant verpflichtet sämtliche ihm überlassene Zeichnungen, Pläne, Muster, Werkzeuge o.ä. zu vernichten, falls Motec nicht die Herausgabe dieser verlangt, und der Lieferant eine schriftliche Anweisung zur Vernichtung dieser erhalten hat.

14. Datenschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung dieses Vertrages einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen auch Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen. Im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lieferant hat dieser seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Datenschutzbeauftragten von Motec auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen. Soweit es erforderlich ist, dass der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz schließen. Der Lieferant wird die Daten ausschließlich zu den im Einzelfall schriftlich festgehaltenen Zwecken verwenden und nicht ohne vorherige Zustimmung von Motec an Dritte weitergeben.

15. Mindestlohngesetz

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, bei Ausführung von Aufträgen von Motec alle ihm, sowie seinen Nachunternehmern aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten. Als Nachweis, dass der Lieferant diesen Pflichten nachkommt, muss er vor der Ausführung von Aufträgen die Freistellungs- und Verpflichtungserklärung von Motec gegenzeichnen. Sollte ihm diese nicht bei der Kontaktaufnahme direkt von Motec übergeben worden sein, ist der Lieferant verpflichtet diese bei Motec einzufordern.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, Motec von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter, einschließlich – aber nicht abschließend – von Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Lieferanten, Forderungen der Arbeitnehmer weiterer Nachunternehmer und beauftragten Verleihbetrieben, behördlichen Forderungen einschließlich etwaig rechtskräftig festgesetzter Bußgelder sowie von behördlich erteilten Auflagen sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten rechtsverbindlich freizustellen sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Lieferanten oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen.

16. Verhaltenskodex
Der Lieferant verpflichtet sich den Verhaltenskodex für Lieferanten der Motec frühzeitig, jedoch spätestens vor der ersten Lieferung, bzw. Leistungserbringung, gegenzuzeichnen. Sollte ihm dieser nicht bei der Kontaktaufnahme direkt von Motec übergeben worden sein, ist der Lieferant verpflichtet diesen bei Motec einzufordern.

17. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Abtretung der sich aus der Bestellung ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung von Motec.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Im Falle einer mündlichen Vereinbarung bedarf sie der Dokumentation in Textform.

(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; soweit der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt dies unter Ausschluss der Bestimmungen der UN-Kaufrechtskonvention (CISG).

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag/Liefergeschäft ist der Sitz von Motec in 65589 Hadamar und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Motec ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.